Vereins Satzung

Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren

 
Präambel


Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Menschenrechtsschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der Menschen ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.


§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen InHELP Gaggenau
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Gaggenau.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Hilfe von Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, welche angeboren oder erworben wurde, mit dem Ziel Ihre selbstständige Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben eigenwillig zu ermöglichen und sie vor weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigung zu bewahren sowie eine nachteilige Entwicklung zu verhindern (§ 52 Absatz 2 AO) - insbesondere in den Balkanstaaten Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina und darüber hinaus.

Zu diesem Zweck werden Persönlichkeits- und Gesundheitsfördernde Projekte initiiert, welche die Hinführung zur Selbständigkeit ermöglichen, z.B. im sportlichen Bereich.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sach- und Geldspenden. Sachspenden stellen zum Teil gebrauchte Hilfsmittel wie Rollstühle, Badewannenhilfen usw. dar. Die Sachspenden werden überwiegend von partnerschaftlichen Unternehmen (insbesondere Sanitätshäusern) zur Verfügung gestellt, die zum einen in Deutschland zur Entsorgung geplant waren, zum anderen jedoch noch (technisch) durchaus genutzt werden können. Geldspenden dienen lediglich zur Finanzierung des Transports aus Deutschland in die anderen Länder wie z.B. für Zoll  oder Überführung sowie für etwaige Lagerkosten(Zwischenlagerung vor Transport).

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein kann an die Mitglieder des Vorstandes und an sonstige gewählte Funktionsträger pauschale Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 26a EStG und sonstige Vergütungen für ihre Tätigkeit zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsvergütung und sonstigen Vergütungen beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft
 

1. Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Person mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Vorstand
 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Für eine/n während der Amtszeit ausscheidende/ausscheidenden 1. Vorsitzende/n hat eine Neuwahl in einer einzuberufenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

5. Alle anderen Vorstandspositionen können nach Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes vom Gesamtvorstand kommissarisch bis zur Mitgliederversammlung verwaltet werden.

6. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

9. Der/die 1. Vorsitzende oder dessen/deren Vertreter/-in leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie beruft diese ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder diese beantragt.

10. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten.


§ 5 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die serbisch-orthodoxe Kirche Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 7 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt. Im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage kann die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die im Auftrag des Vorstandes durchgeführte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5. Einzelheiten zur Umsetzung der Ehrenamtspauschale. Im Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde zum 01.01.2015 auch der § 27 Abs. 3 BGB geändert. Es ist ausdrücklich im BGB aufgenommen, dass die Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB grundsätzlich unentgeltlich tätig sind. Nach § 40 Satz 1 BGB können Vereine von §27 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Satzung abweichen und die Möglichkeit der Vergütung für Vorstandsmitglieder vorsehen.

Wenn die Satzung nicht bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB schon eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihr Amt ehrenamtlich aus und können eine angemessene Vergütung enthalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Erstellt: Gaggenau, 28.06.2017 | Geändert: Gaggenau, 09.11.2017

Kontakt Adresse

InHELP Gaggenau e.V.
Schulstr. 17
76571 Gaggenau

Mobil:    +49(0)177 - 211 65 32
E-Mail:    info@inhelp-gaggenau.de
 

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